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   BVerwG, 03.02.1984 - 2 B 49.83   

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https://dejure.org/1984,6054
BVerwG, 03.02.1984 - 2 B 49.83 (https://dejure.org/1984,6054)
BVerwG, Entscheidung vom 03.02.1984 - 2 B 49.83 (https://dejure.org/1984,6054)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Februar 1984 - 2 B 49.83 (https://dejure.org/1984,6054)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Beendigung von Widerrufsbeamtenverhältnissen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 11.02.1981 - 1 BvR 303/78

    Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1984 - 2 B 49.83
    Der von der Beschwerde angeführte Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1981 - 1 BvR 303/78 - (BVerfGE 56, 192) ist schon deshalb nicht einschlägig, weil er nicht die dienstrechtliche, sondern allein die korporationsrechtliche Stellung bestimmter Beamter im Hochschulbereich betrifft.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1984 - 2 B 49.83
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]).
  • BVerwG, 04.11.1977 - 6 B 30.77

    Überprüfung der Anwendung von Normen des Landesbeamtenrechts durch das

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1984 - 2 B 49.83
    Die geltend gemachte Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des Berufungsurteils vom Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1977 - BVerwG 6 B 30.77 - (Buchholz 237.0 § 39 LBG Baden-Württemberg Nr. 1) liegt nicht vor.
  • BVerwG, 29.09.1978 - 2 B 54.78

    Widerruf des Beamtenverhältnisses eines wissenschaftlichen Hochschulassistenten -

    Auszug aus BVerwG, 03.02.1984 - 2 B 49.83
    Der beschließende Senat hat wiederholt entschieden, daß das Beamtenvorhältnis auf Widerruf seinem Wesen nach ein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis ist, dessen rechtliche Ausgestaltung seine unbegrenzte Dauer ausschließt (vgl. Beschluß vom 29. September 1978 - BVerwG 2 B 54.78 - [Buchholz 237.1 Art. 43 BayBG Nr. 2]).
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